Geldwäschegesetz
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) wurde die 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie EU 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015) in Deutschland umgesetzt. Das novellierte „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz) ist seit dem 26.06.2017 in Kraft.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein, § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Anhaltspunkte für diese Prüfung sowie weitere Erläuterungen zum GwG geben Ihnen die unten als Download bereitgestellten Merkblätter.
Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ist aufgrund dieses Gesetzes zur Aufsicht über ihre Mitglieder verpflichtet (§§ 50 Nr. 3, 51 GwG).
Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten regelmäßig an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59 a BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vorab mitzuteilen. Die entsprechende Anordnung finden Sie unten.
Auf Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die in eigener Praxis tätig sind, finden die Pflichten, bestimmte interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, keine Anwendung, wenn in der eigenen Praxis nicht mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gem. § 59 a BRAO tätig sind. Dies gilt nicht für solche Rechtsanwälte, die überwiegend treuhänderische Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG ausüben. Die entsprechende Anordnung, der Sie auch die konkret entfallenden Sicherungsmaßnahmen entnehmen können, finden Sie ebenfalls unten.
Downloads
- Hinweise zum neuen Geldwäschegesetz (GwG)
Allgemeine Hinweise für den ersten Überblick
- Anordnung der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes nach § 6 Abs. 9 GwG
Betrifft interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG
- Anordnung der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes nach § 7 Abs. 3 S. 1 GwG
Betrifft die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten