Versorgungswerk

Das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wurde im Jahre 1954 gegründet und ist damit das älteste Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Deutschland.

Die zunächst als Zusatzversorgung für Anwälte und deren Hinterbliebene geschaffene  „Fürsorge- und Versorgungseinrichtung“ wurde am 01.01.1984 in ein Vollversorgungswerk für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte umgewandelt.

Rechtsgrundlage ist das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz des Saarlandes und die jeweils gültige Satzung.

Mit Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltskammer des Saarlandes werden alle Rechtsanwälte Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. Voraussetzung ist, dass bei Beginn der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes die Altersgrenze gemäß § 13 Ziff. 2 noch nicht erreicht ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zulassung.

Wer bei Beginn der Mitgliedschaft schon Mitglied eines anderen Versorgungswerkes ist und dorthin einkommensbezogene Beiträge oder den Regelbeitrag leistet, kann auf Antrag, der binnen 3 Monaten zu stellen ist, von der Pflichtmitgliedschaft befreit werden.

Ein kindererziehender Elternteil kann sich bis zu drei Jahren ab der Geburt eines Kindes von der Beitragspflicht befreien lassen, sofern es im Befreiungszeitraum nicht erwerbstätig ist ( § 27 der Satzung ).

Das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gewährt seinen Mitgliedern eine Alters- und  Berufsunfähigkeitsrente und den hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartnern, Witwen- oder Witwerrente sowie Waisenrenten. Für das Versorgungswerk gilt die Satzung in ihrer jeweiligen Form.

Scheidet ein Mitglied aus dem Versorgungswerk aus, kann die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb einer Frist von 6 Monaten gestellt wird. Darüber entscheidet der Verwaltungsrat.

Beiträge

Die Beiträge zum Versorgungswerk richten sich nach dem jeweiligen Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit. Der Mindestbeitrag beträgt 1/10 des Regelpflichtbeitrags. Der Regelpflichtbeitrag  entspricht dem Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Mitglied ist verpflichtet, den Nachweis über sein Einkommen zu erbringen:

  • für selbständige Mitglieder ist die Vorlage des Einkommensteuerbescheides erforderlich,
  • für angestellte Rechtsanwälte gilt das elektronische Arbeitgebermeldeverfahren.

Durch Zahlung der Beiträge erwirbt das Mitglied Beitragsquotienten; aus diesen, multipliziert mit dem jeweiligen Rentensteigerungsbetrag und den mit Beiträgen belegten Monaten wird die Rente errechnet.

Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Grundsätzlich gilt für angestellte Rechtsanwälte die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Versorgungswerk. Auf Antrag können sich die Mitglieder des Versorgungswerks von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes befreien lassen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Die Befreiung ist tätigkeits- und nicht personenbezogen, d.h. jede Änderung des Arbeitsverhältnisses ist der DRV anzuzeigen.

Elektronisches Befreiungsverfahren

Seit dem 1. Januar 2023 ist es für Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken verpflichtend, den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht elektronisch zu stellen. Die bisherigen Papieranträge werden seit dem 1. Januar 2023 von der DRV Bund nicht mehr akzeptiert. Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Befreiungsverfahren ist der Wille des Bundesgesetzgebers, mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig elektronisch abzubilden. Im Ergebnis wird nur der Antrag in Papierform ersetzt, um das Verfahren effizienter und nachhaltiger durchführen zu können. Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung des Antrages erhält das Mitglied wie bisher von der DRV Bund in schriftlicher Form.

Zur elektronischen Antragstellung klicken Sie bitte hier.

Im Übrigen verweisen wir auf die FAQ der DASBV, die Sie hier  finden.

Mitglieder können freiwillige Beiträge entrichten in Höhe von Zehntelanteilen des Regelbeitrages. (§ 30 der Satzung)

Befreiung Syndikusrechtsanwälte

Als Folge des zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte ist künftig wieder eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk für eine Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber möglich.

1. Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Erfolgt eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt besteht nunmehr wieder die Möglichkeit, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI über das Versorgungswerk eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu beantragen. Wird die Befreiung innerhalb von 3 Monaten nach Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft beantragt, kann die Befreiung rückwirkend zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Da eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur für ein konkretes Beschäftigungsverhältnis und die konkret ausgeübte Tätigkeit gilt, muss bei jedem Arbeitgeberwechsel und ebenso bei einer wesentlich geänderten Tätigkeit ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.

Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung sind in § 231 Abs. 4 a bis 4 d SGB VI Übergangsregelungen normiert worden, die Bezug nehmen auf die Beitragszahlungen der Vergangenheit. Eine wichtige Frist ist hier der 01.04.2016, der für den Personenkreis gilt, der derzeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt ist und keine Befreiung für dieses konkrete Beschäftigungsverhältnis hat. § 231 Abs. 4 b SGB VI sieht insoweit die Möglichkeit vor, dass die Befreiung auf Antrag bereits von Beginn derjenigen Beschäftigung an wirken kann, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auf Antrag auch ab Beginn davor liegender Beschäftigungen, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Grundsätzlich ist eine solche Befreiung frühestens für die Zeit ab dem 01.04.2014 möglich. Sie wirkt jedoch auch für davor liegende Zeiten, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk geleistet wurden. Eine solch rückwirkende Befreiung ist nach § 231 Abs. 4 c SGB VI sogar für die Personen möglich, die nach dem 03.04.2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und bis zum Ablauf des 01.04.2016 die neue Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Personen zwischenzeitlich freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk waren. Dieser zusätzliche Antrag ist unmittelbar an die gesetzliche Rentenversicherung zu richten.

2. Altfälle einer Befreiung für eine Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber

Hat ein Mitglied in früheren Jahren von der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Befreiung für eine Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber erhalten und besteht dieses Beschäftigungsverhältnis und die dort ausgeübte Tätigkeit unverändert fort, so bleibt die Befreiung für die Dauer dieses unverändert ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses bestehen. Befreiungsrechtlich ist insoweit die Beantragung einer neuen Syndikusrechtsanwaltszulassung nicht erforderlich. Die Rentenversicherung hat darüber hinaus bestätigt, dass ein Mitglied, das am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet hat, auch bei einem später vorgenommenen Arbeitgeberwechsel bei Fortbestand einer Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk nach wie vor als befreit gilt. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben.

Zur elektronischen Antragstellung klicken Sie bitte hier.

Im Übrigen verweisen wir auf die FAQ der DASBV, die Sie hier  finden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat eine Pressemitteilung veröffentlicht, die weitere Informationen zum Befreiungsrecht für Syndikusrechtsanwälte enthält. Desweiteren verweisen wir auf ein Schreiben der ABV vom 08.01.2016, welches auf die Pressemitteilung Bezug nimmt.

Leistungen des Versorgungswerkes

Das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes führt auf Grundlage des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland vom 14. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, S. 1846) eine
Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung durch. Für das Versorgungswerk gilt die Satzung in ihrer jeweiligen Form.

Für Anwärter auf Leistungen, die bereits vor dem 01.01.1984 Mitglied waren, wurde nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ein Quotient aus den eingezahlten Beiträgen errechnet; aus dieser, dem Mitglied zugeordneten Beitragsquotientensumme wird, multipliziert mit dem jeweiligen Rentensteigerungsbetrag, die Zusatzrente bestimmt.

Beispielrechnung:

Die monatliche Altersrente berechnet sich nach der Formel:

aktueller Rentensteigerungsbetrag x Anzahl der mit Beiträgen belegten Monate x persönlichem Beitragsquotient : 12

Durch die Zahlung der Beiträge erwirbt das Mitglied Beitragsquotienten.

Das durchschnittliche Beitragsniveau wird so bestimmt, dass für jeden mit Beiträgen belegten Monat ein Quotient aus dem tatsächlich bezahlten Beitrag und dem Regelbeitrag gebildet wird, die Summe dieser Quotienten wird durch die Zahl der mit Beiträgen belegten Monate dividiert.